Sonntagsfahrverbot nach § 30 der Straßenverkehrs-Ordnung

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

 

Ausnahmen vom Fahrverbot sind möglich, wenn die Fahrten unvermeidlich sind.

 

Der nachfolgende Antrag ist allerdings notwendig und kann mit Fax oder per E-mail uns übermittelt werden.

 

Rückfragen unter 09081/84-160